- Sa 21. Mär 2009, 06:59
#9390
Moin Moin !
Zu 1 : Kann nicht gefordert werden
Zu 2 : Dann musst du die Birne im Anhänger rausnehmen,dafür gibt es zwar keine rechtliche Grundlage ,genaugenommen darfst du das rein rechtlich gesehen nicht,aber die Folgen wären ja ohne diese Massnahme schwerwiegender,deswegen wird dieses in der Praxis so gehandhabt.
Das Problem besteht eben darin,dass die 7-polige Steckdose nicht ausreicht,um die seit 1991 geltenden Zulassungsbestimmungen zu erfüllen. 54G war ursprünglich dafür vorgesehen,die Bremse des Anhängers elektrisch anzusteuern,um eine Voreilung zu erzielen und den Anhänger bei Betätigung der Motorbremse ebenfalls leicht abzubremsen. Dabei konnte infolge der damals üblichen Einleitungsbremse der Anhänger nicht mit Druckluft versorgt werden,ausserdem liefen auf längeren Gefällestrecken die Bremsen heiss.Beides führte dazu,dass die Bremse des Anhängers in der Wirkung stark nachlassen und sogar völlig ausfallen konnte.
Folgerichtig wurde diese Bremsansteuerung verboten und musste entfernt werden,später wurde dann auch die 2-Leitungsbremse Vorschrift und musste nachgerüstet werden. Damit war der Anschluss 54G frei und nicht definiert. Bei LKW wird ein zweiter Stecker benutzt,um ABS und Rückfahrscheinwerfer oder NSL anzusteuern.
Erst die 13-polige Steckdose löst alle diese Probleme,da hier genügend und auch genormte Anschlüsse vorhanden sind.
Fzge ab EZ 1991 müssen,wenn sie auf der AHK ein Heckträgersystem betreiben wollen,zwangsläufig mit einer 13-poligen Steckdose ausgerüstet sein,da am Heckträger alle vorgeschriebenen Lichttechnischen Einrichtungen wiederholt werden müssen und zusätzlich auch die NSL am Zugfzg abgeschaltet werden muss.Es gibt zwar 7-polige Steckdosen mit Unterbrecher für die NSL,aber der ab 91 ebenfalls vorgeschriebene Rückfahrscheinwerfer kann nicht mehr angeschlossen werden.
MfG Volker