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Moderator: schreyhalz

von Bastel81
#30794
Hallo zusammen,

ich habe eine E-Karre mit Baujahr 54 erworben.
Diese möchte ich nun gerne nach fast fertiger restauration wieder zuslassen.
Dazu habe ich aber im vorfeld ein paar fragen.
Als erstes geht es um die beleuchtung Blinker und Scheinwerfer.
Das Fahrzeug wird mit einen Bleiakku 80Volt bertieben.
Im Orginal sind dort also 80 Volt Lampen verbaut.
Diese sind leider schwer zu bekommen und relativ Teuer.
Nun habe ich die möglichkeit mit einem Spannungswandler 24 Volt zu erzeugen.
Dieser hat aber nicht genügent leistung um die komplette beleuchtung mit Glühlampen zu verogen.
Daher habe ich überlegt diese mit LED auszurüsten.
Dazu würde ich gerne wissen ob es da Probleme bei der neuzulassung gibt?

Dann habe ich auch keine Ahnung als was wird das Fahrzeug eingestufft und habe ich da einfluss drauf?
Das Fahrzeug hat ja nur 2 Sitze ohne Dach eine Ladefläche und fährt auf grader Strecke Max 17 Khm.
Laut Typenschild hat sie ein eigengewicht von 2.000Kg und Darf 2.000Kg zuladung
Ist es damit eine Landmaschine, LKW, PKW oder etwas ganz anderes?

Darf ich die E-Karre dann überhaupt mit Normalem Führerschein Fahren oder muss ich Sie auf 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ablasten lassen?

zu guterletzt noch :-) ... Lohnt sich bei einem E-Fahrzeug die zulassung mit H-Kennzeichen oder könnte diese eventuell sogar teurer kommen?

Vielen Dank :D
von mafra
#30795
Daher habe ich überlegt diese mit LED auszurüsten.
Damit ist das H-Kennzeichen schon mal unmöglich.
von schreyhalz
#30798
Moin Moin !
Dann habe ich auch keine Ahnung als was wird das Fahrzeug eingestufft und habe ich da einfluss drauf?
Das Fahrzeug hat ja nur 2 Sitze ohne Dach eine Ladefläche und fährt auf grader Strecke Max 17 Khm.
Laut Typenschild hat sie ein eigengewicht von 2.000Kg und Darf 2.000Kg zuladung
Ein Blick in die FZV hilft !
""
12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
"""

Ich denke ,die Leermasse wird aber über 350 kg betragen, also wird das Dingen ganz normal als LKW eingestuft.
Also müsste für Klasse B abgelastet werden , ich würde aber mal vorher mit meinem Vers.höker reden, bei fast allen Versicherungen richtet sich die Haftpflichtprämie nach der Nutzlast, und da ist ein grosser Sprung bei einer Tonne!
Es wäre also eine Ablastung auf 2990 kg sinnvoll!
Mit dieser Ablastung ist dann auch die Steuer günstiger als die Steuer für ein H-KZ !

Beleuchtung: Meines Wissens gibt es keine LED Scheinwerfer mit Zulassung.
Es ist dagegen kein Problem , mit einem Spannungswandler genügend Leistung zu erzeugen.Nur mal als Beispiel:http://www.strom-linie.eu/produkte/dc-dc-wandler/
Der macht für 199 E aus 80V 12 oder 24 V bei einer Leistung von 300 W !! Mehr als 80 W wirst du nicht brauchen !

MfG Volker
von Bastel81
#30799
Danke für die schnelle Antwort.
Die Hinterachse mit den Motoren wiegt alleine schon knapp 300kg :-) das Fahrzeug ohne Batterie sind fast 1 Tonne....
Also verstehe ich das richtig das es nicht zulässig ist die Orgnail lampen gegen LED Varianten in den alten Scheinwerfen bzw. den Blinkern zu tauschen? auch ohne H-Zulassung? das Fahrzeug muss ja sowieso voll abgenommen werden die letzte zulassung war anfang der 60er Jahre. Hatte gehofft das sowas dann als änderung eingetragen werden kann? Es handelt sich ja "nur" um ein Leuchtmittel.
Welche Leistung müsste den dann die entsprechenden Lampen haben damit ich auf nur 80 Watt komme?
Also wie teilt sich das auf Blinker und Scheinwerfer auf?
von schreyhalz
#30800
Moin Moin !
das Fahrzeug ohne Batterie sind fast 1 Tonne...
Dann bleibt nur die Zulassung als LKW.
Also verstehe ich das richtig das es nicht zulässig ist die Orgnail lampen gegen LED Varianten in den alten Scheinwerfen bzw. den Blinkern zu tauschen? auch ohne H-Zulassung?
Die H-Zul. hat damit gar nichts zu tun. Entscheident ist der §22a StVZO.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html

Hier ist aufgeführt, welche Fzg-Bauteile einer geprüften Ausführung entsprechen müssen. Dazu gehören auch lichttechnische Einrichtungen. Die Bauteile wie z.B. Lampen werden als Einheit geprüft und zugelassen , d.h. das Leuchtmittel ist in der Bauartgen. enthalten. Wer das weiss, weiss auch , dass die Aussagen mancher Internetverkäufer ("eintragungsfrei dank e . Prüfzeichen") Blödsinn ist, denn es müsste mit diesem Leuchtmittel für jeden Scheinwerfer , in dem das Leuchtmittel verwendet werden soll , eine neue Bauartgen. beantragt und erlangt werden.
Hatte gehofft das sowas dann als änderung eingetragen werden kann
Das ist nicht möglich. Zum einen nicht rechtlich , zum anderen ist das technisch zumindestens bei Scheinwerfern gar nicht möglich. LED Lichtquellen sind viel zu schwach , um auf die Lichtleistung einer herkömlichen Glühbirne, womöglich sogar Halogen, zu kommen ,wird viel zu viel Platz benötigt, es ist also gar nicht möglich , die Lichtquelle im Brennpunkt des Reflektors zu plazieren , damit wird das Lichtbild völlig diffus.
Welche Leistung müsste den dann die entsprechenden Lampen haben damit ich auf nur 80 Watt komme?
Also wie teilt sich das auf Blinker und Scheinwerfer auf
Ich weiss jetzt nicht ,warum du ausgerechnet auf 80 W kommst , aber das ist ja auch grundsätzlich egal.
Die Wattzahlen der Verbraucher werden einfach addiert. Allerdings nur solche , die gleichzeitig eingeschaltet werden können. Also reicht die Fernlichtleistung aus , da üblicherweie das Abblendlicht nicht mit dem Fernlicht zusammen leuchtet. Dazu die Summe der Begrenzungsleuchten , Rückleuchten, KZ-Beleuchtung, möglicherweie Armaturenbeleuchtung usw.
Hupe, Blinker, Bremslicht, Warnblinkanlage ,ggf Rückfahrscheinwerfer werden ja nur kurzfristig betrieben und wohl kaum alle gleichzeitig , müssen aber bei der Auswahl des Wandlers nit berücksichtigt werden.


MfG Volker
von schreyhalz
#30803
Moin Moin !

@mafra: Da hast du meine Antwort nicht richtig verstanden: Der Einbau von anderen Leuchtmitteln als den in der ABG vorgeschriebenen ist in jedem Fall unzulässig !

MfG Volker
von Bastel81
#30804
Hallo Volker,

danke für die ausführlichen Antworten.
Die genannten 80 Watt kamen von dir und das hatte ich halt nicht verstanden.
Ich habe am Fahrzeug nur zwei Scheinwerfer vorne und zwei hinten.
Dazu Blinker und das wars auch schon.
Welche Wattzahl muss den mindestens verbaut an den Blinkern und Scheinwerfern?
Im Orginal waren vorne in den Scheinwerfen 80 Volt mit 25 Watt das kommt mir etwas wenig vor...
Der Scheinwerfer hat laut Aufruck aber auch nur eine Zulassung für Max. 24 Volt....
von schreyhalz
#30805
Moin Moin !

Das war eine grobe Abschätzung von mir , ich dachte an 2 Scheinwerfer mit je 25 oder 35 W und für die restliche Beleuchtung nochmal ca. 10 W. Blinker , Hupe , Bremslicht usw. werden immer nur kurzfristig betrieben.
Bei der Höchstgeschwindigkeit sind möglicherweise auch dauerabgeblendete Scheinwerfer verbaut.Bis 30 km/h sind keine Fernscheinwerfer vorgeschrieben.

Die Voltzahl ist für die Lichtstärke völlig unerheblich , die el. Leistung ist Volt x Ampere = Watt. ob du jetzt 12 V 25 W Birnen oder 24 V 25 W Birnen nimmst , die Leistung ist die gleiche , nur fliesst durch die 12 V Birne ein doppelt so hoher Strom. Daher ist die Verkabelung um so stärker, je niedriger die Voltzahl ist.

MfG Volker
von Bastel81
#30806
Hallo Volker,

das klingt ja schon gut :-)
Bin immer davon ausgegangen das das Blinker und Rücklicht je Lampe 21W haben müssen.
Gibt es da keine Vorschrift wieviel Watt diese mindestens haben müssen?

Bremslicht habe ich nicht und Hupe ist für 80 Volt :-)

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