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Moderator: schreyhalz

von schreyhalz
#30575
Moin Moin !

Nachdem in der FZV der in der ehemaligen StVZO enthaltene Verfahrensablauf zu Erteilung des kleinen (Leichtkraftradkz) Kennzeichems für Motorräder nicht enthalten war ,war es praktisch nur über eine Ausnahmegenehmigung ,die erstens gebührenpflichtig war und zweitens bei weitem nicht von allen Landkreisen erteilt wurde, möglich , ein solches KZ für ältere Motorräder zu bekommen.

Dem VFV und seiner Lobbyarbeit ist es nun gelungen , den Bund-Länder- Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen davon zu überzeugen ,dass die nicht mehr vorhandene Regelung für ältere Motorräder zu grossen Problemen führt und eine Anbringung eines normalgrossen KZs nicht unter Missachtung anderer Vorschriften über die Anbringung des KZs möglich ist.

Der Ausschuss hat daraufhin beschlossen:
"""
Das Bundesverkehrsministerium wird informiert und die Länderverkehrsministerien weisen ihre Zulassungsstellen an, das kl. Kennzeichen bei Vorliegen eines Gutachtens einer anerkannten Prüforganisation ohne weitere Forderungen an Motorräder mit einem Baujahr vor 1958 zu erteilen.
""

Damit ist wieder die alte Regelung in Kraft, die bis 2007 in der StVZO verankert war !

MfG Volker

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