- Do 5. Jan 2012, 19:48
#22763
Moin Moin !
Wir haben hier eine sehr schöne Rubrik :" Alle Gesetze und Verordnungen zum Strassenverkehr "
Wenn man weiss ,wo man suchen muss , bekommt man dort hervorragende und vor allem richtige Antworten . Fragen des Zulassungverfahrens sind vor wenigen Jahren aus der Strassenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) herausgenommen worden und sind jetzt in der neugeschaffenen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zu finden.
Interessant ist für dich der §10 FZV ,insbesondere der Absatz 4 :
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(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
"""
Die Reihenfolge wäre also folgendermassen sinnvoll :
1. Einen Termin zur Vorführung bei TÜV /Dekra /Gtü oder wem auch immer vereinbaren. Wenn das Fzg länger als 7 Jahre abgemeldet ist,aber der Brief noch vorhanden ,genügt eine HU nach § 29 StVZO oder für das H-Kennzeichen nach § 23 StVZO. Ist der Brief nicht vorhanden,kann die Zul.stelle die Daten vom KBA anfordern,aber nur,wenn die Abmeldung nicht länger als 7 Jahre zurückliegt.
Liegt die Abmeldung länger zurück und der Brief ist nicht mehr vorhanden ,muss eine Abnahme nach § 21 bzw. nach § 23 in Verbindung mit § 21 durchgeführt werden.Diese sogenannte "Vollabnahme" wird in jedem Bundesland nur von einer Stelle durchgeführt,in den neuen Bundesländern ist das die Dekra,in den meisten alten der TÜV.
2. Zur Versicherung und eine Haftpflicht abschliessen ,ggf mit Teil/Vollkasko
3. Zur Zul.stelle , da gibt es jetzt 2 Möglichkeiten :
3a. Das Fzg "regulär" zulassen,dieses ist natürlich nicht möglich ,aber siehe § 10 Absatz 4 ! Das heisst , die Zul.stelle teilt dir ein Kennzeichen zu,welches noch nicht abgestempelt ist und du bekommst einen vorläufigen Fzg-Schein.Dieses ist die billigste Methode ,aber du bist an enge Fristen gebunden und kannst wirklich nur direkte Fahrten (siehe Abs.4) unternehmen.Da solltest du sicher sein ,dass das Fzg auf Anhieb die Abnahme besteht.
3b. Du holst dir ein Kurzzeitkennzeichen ,dieses ist in der Regel 5 Tage gültig
4. Zur Abnahme (und bestehen)
5. Das Fzg endgültig zulassen
Ein Zustandsgutachten (richtig:Wertgutachten) brauchst du nur für einige Versicherungen bei Abschluss einer Kaskoversicherung.
MfG Volker