- Mi 26. Mär 2014, 20:33
#28213
Moin Moin !
Bei deiner Zusammenfassung hast du das wesentliche weggelassen ,ich hole das mal nach und markiere die gerne übersehenen Textstellen fett
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Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
Behebung der Betriebsunfähigkeit,
Verwertung des Fahrzeuges,
Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die betriebsssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof...............
Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.
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daraus nochmals geschlussfolgert : Nur ein liegengebliebenes Fzg kann abgeschleppt werden ,d.h. aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernt werden. Ein liegengebliebenes Fzg ist logischerweise angemeldet oder mit Kurzzeit - KZ ausgerüstet und bleibt irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum liegen. Bei einem Fzg ,welches nicht angemeldet ist , kann also schon alleine deshalb kein Nothilfegedanke vorliegen. Ein Fzg ,welches bereits in einer Werkstatt steht oder auf dem Privatgrundstück ,kann ebenfalls kein Nothilfegedanke vorliegen ,wenn dieses Fzg an einen anderen Ort verbracht werden soll , da es ja in diesem Fall nicht aus dem Verkehrsraum entfernt ,sondern erst hineingebracht wird.
Am sichersten ist demzufolge fast immer ein Transport auf einem Trailer, wenn es um eine Standortverlagerung geht.
MfG Volker
Zuletzt geändert von schreyhalz am Mi 26. Mär 2014, 20:36, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Fettdruck funktioniert nicht ??