- Do 24. Jun 2010, 14:26
#16698
Hallo zusammen,
in § 51 der StVZO heißt es (Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)
"(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein..."
Nach § 72 gilt eine Ausnahme nur für Elektrokarren mit EZ vor dem 1. Januar 1988.
Demnach müssten weiße vordere Begrenzungsleuchten (evtl. kombiniert mit dem Blinker) auch an jedem Oldtimer nach gerüstet werden. — Oder liege ich da falsch?
in § 51 der StVZO heißt es (Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)
"(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein..."
Nach § 72 gilt eine Ausnahme nur für Elektrokarren mit EZ vor dem 1. Januar 1988.
Demnach müssten weiße vordere Begrenzungsleuchten (evtl. kombiniert mit dem Blinker) auch an jedem Oldtimer nach gerüstet werden. — Oder liege ich da falsch?
"Ein Auto, das nicht fährt, is' nicht amal die Hälfte wert." — Fredl Fesl