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Moderator: schreyhalz

von sven.becker.kiel
#16698
Hallo zusammen,

in § 51 der StVZO heißt es (Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten)
"(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein..."

Nach § 72 gilt eine Ausnahme nur für Elektrokarren mit EZ vor dem 1. Januar 1988.

Demnach müssten weiße vordere Begrenzungsleuchten (evtl. kombiniert mit dem Blinker) auch an jedem Oldtimer nach gerüstet werden. — Oder liege ich da falsch?
von schreyhalz
#16702
Moin Moin !

Da liegst du richtig ! Im üblichen Sprachgebrauch werden diese Standlicht genannt.Sind bei dir hoffentlich im Scheinwerfer integriert,allerdings ist das Anbaumass (max. 400mm von Fzg umriss-ohne Spiegel) zu beachten.
MfG Volker
von schreyhalz
#16703
Nachtrag : Wenn nicht im Scheinwerfer integriert,aber Anbaumass passt,kann die Begrenzungsleuchte oft im Scheinwerfer nachgerüstet werden.Von alten Franzosen kenne ich z.B. die Version,dass in der Lampenfassung auf der Rückseite (also zwischen Lampe und Reflektor) eine 2-4 W Birne eingesetzt werden kann,die durch ein Loch in der Fassung in den Reflektor strahlt.Dadurch kannst du dir ein Anbohren desselben sparen.

MfG Volker

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