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Nachrüstpflichten bei H-Kennzeichen?

BeitragVerfasst:Do 10. Jun 2010, 10:36
von sven.becker.kiel
Hallo zusammen,

bestehen Nachrüstpflichten für ein Fahrzeug (EZ 02.1926),
das als kraftfahrtechnisches Kulturgut eingestuft ist?
Wo und wie MUSS vom Originalzustand abgewichen werden?

Besten Dank und
freundliche Grüße

Sven

Re: Nachrüstpflichten bei H-Kennzeichen?

BeitragVerfasst:Do 10. Jun 2010, 20:00
von schreyhalz
Moin Moin !

Es wird nicht nach H-oder sonstigem Kennzeichen unterschieden.Insofern bestehen sämtliche Nachrüstpflichten,die für das Bj. zutreffen. Bspw. ist für die Nachrüstung einer Warnblinkanlage kein Datum der EZ aufgeführt. Allerdings wirst du es bei einem Fzg dieses Alters (hat der schon eine auf alle Räder wirkende Bremse ? ) leichter haben,eine Ausnahmegen. für bestimmte Dinge zu bekommen,wenngleich auch möglicherweise unter Auflagen. Eine solche Auflage könnte bspw. die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit sein,wenn z.B. nur deine HA gebremst ist.
MfG Volker

Re: Nachrüstpflichten bei H-Kennzeichen?

BeitragVerfasst:Do 10. Jun 2010, 20:20
von sven.becker.kiel
Moin Volker,

der Ford fährt eh nur 60, maximal 64 km/h.
Bremsen hat er zwei: eine Handbremse, die auf die Hinterachse wirkt
und eine Fußbremse, die auf's Getriebe wirkt.

Wenn alle Vorschriften der StVZO, zu denen es keine Ausnahme
zu früheren EZs im § 72 gibt, umgesetzt werden müssen, kann
man wohl kaum noch von einem Originalzustand sprechen.
Wie können unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch
H-Kennzeichen vergeben werden?

Oder geht's dabei eher um einen Pseudo-Originalzustand, der den
für die EZ gültigen StVOZ-Vorgaben Rechnung trägt?
— Ein "Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" mit Warnblinkanlage —
Ich krieg die Krise... :-?

Abendliche Grüße

Sven

Re: Nachrüstpflichten bei H-Kennzeichen?

BeitragVerfasst:So 13. Jun 2010, 07:56
von schreyhalz
Moin Moin !

In den Richtlinien für die H-Kennzeichenvergabe ist ausdrücklich erwähnt,dass Nachrüstungen,die die StVZO verlangt,kein Hindernisgrund darstellen können.Weiterhin bleiben dann noch die Ausnahmegen.,die allerdings vom Verkehrsminister des jeweiligen Bundeslandes oder von einer ihm nachgeordneten Behörde bewilligt werden können,aber,wie bereits geschrieben,durchaus mit Auflagen versehen sein können.So wäre es denkbar,dass du dieses Fzg nur mit einer Höchstgeschw. von 25 km/h bewegen darfst oder/und anstelle von Blinkern die Fahrtrichtungsänderung mit mitzuführenden Kellen anzuzeigen hast und anstelle der Warnblinkanlage bspw. Warnleuchten,wie sie für LKW vorgeschrieben sind,mitzuführen hast.
MfG Volker