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Moderator: schreyhalz

von classic
#15094
Vor einiger Zeit hat mich ein Typ auf einem treffen blöd angemacht, warum ich bei meinem Sternenkreutzer keine Frontscheibentönung gemacht habe - hier die einfache Erklärung - WEIL ES NICHT ERLAUBT IST ODER?


Grundsätzlich gilt doch, dass die Frontscheiben eine Tönung haben dürfen. Aber nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz und zwar die Frontscheibe maximal 25% und die vorderen Seitenscheiben bis maximal 30%.
Bereits ab Werk getönte Scheiben dürfen nicht getönt werden! Ob Zulassungsbehörden Bauartgenehmigungen im Einzelfall für die Verwendung an vorderen Seitenscheiben erteilt haben, ist mir, Google und alle einschlägigen 'Foren nicht bekannt :-) Jegliche nachträgliche Veränderung der vorderen Scheiben ohne ABG führt zum sofortigen erlöschen des Versicherungsschutzes! Ausnahmen sind wohl Splitterschutzfolien, die aber auch eine ABG vorweisen und nur auf original ungetönte Scheiben aufgebracht werden dürfen. Da Zulassungsbehörden auch separate Zulassungen erteilen können, ist es ratsam, bei seiner zuständigen Behörde direkt anzufragen, was erlaubt ist und was nicht.

Falls jemand anderes Wissen oder Erfahrung hat, bitte melden!
von MuZler
#21476
Fast alles richtig. Front- und vordere Seitenscheiben dürfen nicht mehr getönt werden, da der Hersteller diese schon 30% getönt hat.
Zulässig wäre eine weitere Tönung nur über eine Einzelabnahe. Aber die gibt es nicht. :mute:

Falsch ist jedoch, dass der Versicherungsschutz erlischt. Es erlischt lediglich die Betriebserlaubnis, d.h. das fahrzeug darf mit diesem Mangel nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden, bis der Mangel behoben ist.
Im Schadensfall zahlt die Versicherung trotzdem. Regressansprüche sind aber möglich. :)
von oldierolli
#21483
Hallo, genau so isses! Sollte man aber beim Rückwärts-fahren einen Schaden verursachen, wird kein Staatsanwalt das auf die Front-Scheibe zurückführen können und auch ein Regress der Versicherung käme nicht infrage... Also, die Scheibe muss immer als ursächlich nachgewiesen werden. Gruß. Rolf
von schreyhalz
#21485
Moin Moin !
Also, die Scheibe muss immer als ursächlich nachgewiesen werden
Falsch ! Der Besitzer hat eine unerlaubte Manipulation vorgenommen und gefährdet dadurch seinen Vers.schutz. Da die meisten Unfälle beim Vorwärtsfahren passieren dürften,wird ihm das in diesem Fall zum Verhängnis. Nicht die Vers. muss nachweisen,dass der Unfall wg. der Scheibe passiert ist, der Besitzer muss nachweisen,dass der Unfall ohne die Manipulation genauso passiert wäre. Und das wird ihm wohl kaum gelingen.

Weitere Beispiele gefällig ? Du fährst auf einen Wagen auf,da du nicht erkannt hast,das er bremste. War auch nicht zu erkennen,da er "lasierte" Rückleuchten verbaut hatte. Dann musst du als Auffahrer nicht beweisen,dass du das nicht erkennen konntest,das wird pauschal unterstellt.

Dir kommt ein Fzg entgegen,der Besitzer hat sich Spurplatten eingebaut ,als Folge ist (unter anderem ,die deutlich verschlechterten Fahreigenschaften unterschlage ich hier mal) die Radabdeckung nicht gegeben,ein Stein löst sich aus dem Profil und wenn du Glück hast,bleibt es beim Sachschaden an deinem Fzgl.
Wäre die Radabdeckung ausreichend gewesen,wäre das jetzt ein "unabwendbares Ereignis" , und du würdest auf deinem Schaden sitzen bleiben. In diesem Fall ist es aber kein unabwendbares Ereignis,sondern durch die illegale Handlung herbeigeführt.

Selbst bei nicht rechtmässigem Zustand des Fzges wird dem Besitzer immer eine Schuld unterstellt,auch wenn dieser Zustand nicht von ihm absichtlich herbeigeführt wurde,sondern z.B. durch Verschleiss entstanden ist. Es gibt genügend Beispiele im Netz,wo die Halter erst gegen die Versicherung klagen mussten,weil sie bspw. mit Reifen unter 1,6 mm Restprofiltiefe einen Unfall verursachten.Aussicht auf (eventuellen oder teilweisen)Erfolg hat eine solche Klage nur,wenn sie nachweisen konnten,dass die Strasse absolut trocken war.

Das illegale Tönen von Scheiben oder die anderen von mir aufgeführten Delikte beruhen jedoch immer auf Vorsatz , und da holt sich die Versicherung immer einen Teil zurück.
In dem Zusammenhang : Der Vorsatz wird nicht nur dem Halter unterstellt,sondern auch einem betrunkenen Fahrer !
Zulässig wäre eine weitere Tönung nur über eine Einzelabnahe. Aber die gibt es nicht
Ich schreibe es mal etwas verständlicher : Eine Einzelabnahme von getönten Scheiben ist juristisch gar nicht möglich. Eintragungen,die trotzdem erfolgt sind,sind schlichtweg illegal und deswegen auch nicht gültig.

MfG Volker
von MuZler
#21487
schreyhalz hat geschrieben:
Zulässig wäre eine weitere Tönung nur über eine Einzelabnahe. Aber die gibt es nicht
Ich schreibe es mal etwas verständlicher : Eine Einzelabnahme von getönten Scheiben ist juristisch gar nicht möglich. Eintragungen,die trotzdem erfolgt sind,sind schlichtweg illegal und deswegen auch nicht gültig.

MfG Volker
Ich habe es wahrscheinlich etwas überspitzt ausgedrückt. Selbstverständlich dürfen auch Einzelabnahmen nur im Rahmen der geltenden Vorschriften erfolgen. Und der Rahmen ist schon ausgereizt. ;)
von schreyhalz
#21499
Moin Moin !
Ich fürchte ,du hast es noch nicht verstanden :
Selbstverständlich dürfen auch Einzelabnahmen nur im Rahmen der geltenden Vorschriften erfolgen.
Das ist richtig.
Und der Rahmen ist schon ausgereizt.
Das ist nicht das Problem !

Der Sachverhalt ist vielmehr folgender :

Scheiben gehören zu den "Bauartgenehmigungspflichtigen" Teilen !

Sobald irgendetwas an solchen Teilen verändert wird,erlischt die Genehmigung.
Es müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen,um Bauteile positiv zu begutachten,für die eine Bauartgenehmigung vorliegen muss,aber nicht vorhanden ist.
Das ist in der Regel der Fall bei Importfzgen aus dem Raum ausserhalb der EU,die nicht in grösseren Stückzahlen importiert werden.
Typisches Bsp. sind amerikanische Fzge,die hier nicht offiziell angeboten werden.
In diesen Fällen kann der aaS eine "in etwa Wirkung" bei Scheiben,Sicherheitsgurten und anderen bauartgenpflichtigen Teilen feststellen ,wenn diese nicht ohne unzumutbaren Aufwand gegen solche mit Bauartgen. auszutauschen sind. Nun sind dies allerdings immer Teile,die die entsprechenden Vorschriften des Heimatlandes des Fzges erfüllen und dort auch serienmässig und unter Qualitätskontrolle hergestellt werden.
Keinesfalls ist es jedoch möglich,vorhandene Bauartgen.pflichtige Teile,die eine gültige Bauartgen. besitzen,durch solche ohne Bauartgen. auszutauschen,nur weil dem Besitzer dies gefällt .


Genaueres siehe StVZO § 22a und
http://www.gesetze-im-internet.de/fztv/ ... 00998.html" onclick="window.open(this.href);return false;

MfG Volker
Benutzeravatar
von chulchen
#21500
Morgen!
schreyhalz hat geschrieben:Scheiben gehören zu den "Bauartgenehmigungspflichtigen" Teilen !
Bidde, waaas? :lol:
Als ich eben dieses wundervolle Wort las (was ich noch nie in meinem Leben gehört habe), und so darüber nachdachte, ohne weitergelesen zu haben, kam ich zu dem Schluß, daß es wohl grundsätzlich möglich und erlaubt ist, Autos komplett ohne Scheiben zu bauen. :lol:

Im Ernst, kurze Frage dazu:
schreyhalz hat geschrieben: Eine Einzelabnahme von getönten Scheiben ist juristisch gar nicht möglich. Eintragungen,die trotzdem erfolgt sind,sind schlichtweg illegal und deswegen auch nicht gültig.
Gilt das jetzt nur für Frontscheiben oder ist das generell für Scheiben (egal, ob hinten oder vorne) gültig?

Gruß,
Jule
von MuZ
#21503
Nur Front- und Seitenscheiben. Die hinteren kannst du nach belieben Tönen (ABE vorausgesetzt)
von schreyhalz
#21504
Moin Moin !

Gilt das jetzt nur für Frontscheiben oder ist das generell für Scheiben (egal, ob hinten oder vorne) gültig?
Dazu Punkt 3 :




§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a.
Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrißleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a.
Nebelschlußleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
(§ 53b Abs. 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23.
(aufgehoben)
24.
(aufgehoben)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)


Nur Front- und Seitenscheiben. Die hinteren kannst du nach belieben Tönen (ABE vorausgesetzt)
.


Muss ich schon wieder korrigieren .
1. Grundsätzlich gilt das für alle Scheiben.
2.Es gibt keine ABE für Scheiben oder Folien,sondern eine ABG (=Allgemeine BauartGen.)
3.Es dürfen nur Folien mit ABG verwendet und bestimmungsgerecht verbaut werden.
Die Verwendung und der Bestimmungszweck sind in der jeweiligen ABG genannt und müssen eingehalten werden.Mir sind keine getönten Folien bekannt,deren ABG das Aufbringen auf den vorderen Seitenscheiben oder der Frontscheibe erlaubt.

MfG Volker
von oldierolli
#21506
Hallo, wieso sollte es mir nicht gelingen, und vor allem einem Sachverständigen, dass ich beim RÜCKWÄRTS-Fahren (da sehe ich NICHT durch die Front-Scheibe), beste Sicht durch die Heckscheibe hatte und der Unfall mir dusseligerweise trotzdem passiert ist ? Jedes Fehlverhalten, das zu einer Bestrafung führen soll, muss mir von DRITTER Seite nachgewiesen werden! Ist nun mal in einem Rechtsstaat so. Eine Bestrafung wg. nicht bauartgerechtem Teil (OWI) ist von einem Unfall jedoch unabhängig, was aber in DIESEM Fall nicht zu einer Regressforderung der Vers. führt. Gruß. Rolf

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