Moin Moin !
Gilt das jetzt nur für Frontscheiben oder ist das generell für Scheiben (egal, ob hinten oder vorne) gültig?
Dazu Punkt 3 :
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a.
Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrißleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a.
Nebelschlußleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
(§ 53b Abs. 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23.
(aufgehoben)
24.
(aufgehoben)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142)
Nur Front- und Seitenscheiben. Die hinteren kannst du nach belieben Tönen (ABE vorausgesetzt)
.
Muss ich schon wieder korrigieren .
1. Grundsätzlich gilt das für alle Scheiben.
2.Es gibt keine ABE für Scheiben oder Folien,sondern eine ABG (=Allgemeine BauartGen.)
3.Es dürfen nur Folien mit ABG verwendet und bestimmungsgerecht verbaut werden.
Die Verwendung und der Bestimmungszweck sind in der jeweiligen ABG genannt und müssen eingehalten werden.Mir sind keine getönten Folien bekannt,deren ABG das Aufbringen auf den vorderen Seitenscheiben oder der Frontscheibe erlaubt.
MfG Volker