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Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Mo 24. Mär 2014, 18:58
von classic
Hallo zusammen, nach langer Zeit bin ich auch mal wieder online :-)

Ich soll einen anderen Traktor mit meinem Traktor abschleppen, der abzuschleppende hat aber keinen TÜV und keine funktionierende Beleuchtung. Kann ich ihn trotzdem abschleppen?

Abschleppstange ist vorhanden, mit einem Seil dürfte nicht erlaubt sein oder?

Classic

Re: Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Di 25. Mär 2014, 07:03
von schreyhalz
Moin Moin !

Den Unterschied zwischen "abschleppen" und "schleppen" kennst du ?

Mal ganz vereinfacht : Wenn das geschleppte Fzg nicht angemeldet ist , kann es sich nicht um "Abschleppen" handeln. Die "vereinfachten" Bedingungen für das Abschleppen erfordern einen Notfall ,d.h. das Entfernen eines nicht mehr fahrbereiten Fzges aus dem öffentlichen Verkehrsraum.

MfG Volker

Re: Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Mi 26. Mär 2014, 09:06
von classic
Den Unterschied zwischen "abschleppen" und "schleppen" kennst du ?
Nein leider nicht :oh-no2: , bedeutet das, das ich "schleppe" und dann besondere Auflagen herrschen :gerr: ?

Bitte kläre mich auf :taptap:

Classic

Re: Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Mi 26. Mär 2014, 09:51
von griesbreifan

Re: Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Mi 26. Mär 2014, 14:21
von classic
Danke Grießreifan für den Link, auch wenn ich Links in einem Forum hasse, da dann der Sinn eines Forums verloren geht, ein Link inaktiv oder verschoben werden kann und man bei mannchen Links lange suchen muss um das nötige zu finden. In Deinem Fall war er aber hilfreich. Ich fasse das aber mal zusammen damit auch andere etwas davon haben:

Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs muss eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Im gezogenen Fahrzeug muss eine Person sitzen, die in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und die Bremsen zu bedienen (keine gültige Fahrerlaubnis notwendig).

Ein Fahrzeug, das noch aus eigener Kraft fahren kann, darf nicht abgeschleppt werden.

Fahrzeuge mit Automatikgetriebe müssen auf dem Abschleppbügel des Abschleppdienstes oder auf dessen Ladefläche transportiert werden. Bei Schleppen droht zusätzlicher Getriebeschaden.

Wenn man ein Kraftfahrzeug nur zum Zweck des Motorstarts schleppt, so spricht man von Anschleppen. Dies ist eine Sonderform es Abschleppens, der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs braucht keine Fahrerlaubnis. Nachdem der Motor angesprungen ist, ist umgehend anzuhalten und die Verbindung der Fahrzeuge zu trennen. Ab da gelten wieder die normalen Vorschriften.

Fahrzeuge über vier Tonnen zulässiger Gesamtmasse dürfen nur mit Abschleppstange, nicht mit Abschleppseil geschleppt werden. Sehr wohl dürfen schwerere Fahrzeuge aber mit einem Abschleppseil abgeschleppt werden.

Ist jedoch bei dem liegengebliebenen Kfz die Bremsanlage defekt, so muss auch beim Abschleppen eine feste Abschleppstange verwendet werden.

Re: Traktor abschleppen?

BeitragVerfasst:Mi 26. Mär 2014, 20:33
von schreyhalz
Moin Moin !

Bei deiner Zusammenfassung hast du das wesentliche weggelassen ,ich hole das mal nach und markiere die gerne übersehenen Textstellen fett
"""
Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur

Behebung der Betriebsunfähigkeit,
Verwertung des Fahrzeuges,
Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die betriebsssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof...............



Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.

""
daraus nochmals geschlussfolgert : Nur ein liegengebliebenes Fzg kann abgeschleppt werden ,d.h. aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernt werden. Ein liegengebliebenes Fzg ist logischerweise angemeldet oder mit Kurzzeit - KZ ausgerüstet und bleibt irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum liegen. Bei einem Fzg ,welches nicht angemeldet ist , kann also schon alleine deshalb kein Nothilfegedanke vorliegen. Ein Fzg ,welches bereits in einer Werkstatt steht oder auf dem Privatgrundstück ,kann ebenfalls kein Nothilfegedanke vorliegen ,wenn dieses Fzg an einen anderen Ort verbracht werden soll , da es ja in diesem Fall nicht aus dem Verkehrsraum entfernt ,sondern erst hineingebracht wird.

Am sichersten ist demzufolge fast immer ein Transport auf einem Trailer, wenn es um eine Standortverlagerung geht.

MfG Volker